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Eine private Zahnzusatzversicherung für kieferorthopädische Behandlungen kann für Kinder sinnvoll sein.

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Zahnzusatzversicherung für kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern

Fast jedes zweite Kind muss heute kieferorthopädisch behandelt werden, um zum Beispiel einen Überbiss oder Zahnengstand zu korrigieren. Die Kosten für eine meist vier- bis fünfjährige kieferorthopädische Behandlung belaufen sich auf rund 4.000 Euro und mehr, je nach Dauer, Aufwand der Behandlung und Materialkosten. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nur Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, wenn

  • die Behandlung medizinisch notwendig ist
  • die Behandlung vor dem 18. Lebensjahr beginnt
  • eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen behindert.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen werden Fehlstellungen in fünf kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) untereilt. Für einen Befund, der in die Gruppe KIG 3 bis 5 fällt zahlen die Kassen, für KIG 1 und 2 nicht. Ein Überbiss (obere Schneidezähne vor den unteren Schneidezähnen) wird erst ab 6 Millimetern (normal 2-3 Millimeter) von der Kasse übernommen, bei 5,5 Millimetern wird nichts bezahlt. Aber auch bei einer Behandlung auf Kassenkosten müssen Versicherte häufig für eine aufwendigere Behandlungsform oder teurere Materialien zuzahlen.

Eine private Zahnzusatzversicherung für kieferorthopädische Behandlungen kann für Kinder sinnvoll sein. Wichtig dabei ist der Leistungsumfang. So sollte man darauf achten, dass die Zusatzversicherung möglichst viel für die besonders teuren reinen Privatbehandlungen bezahlt, aber auch Kosten für Behandlungen mit Kassenanteil übernimmt. Eine private Versicherung für kieferorthopädische Behandlungen schließt man sinnvollerweise bereits im Kindergartenalter ab, wenn das Kind fünf Jahre alt ist, da in diesem Alter in der Regel noch keine Zahn- und Kieferfehlstellungen vorliegen. Viele Versicherer haben ihre Tarife in den ersten drei Jahren nach Vertragsabschluss auf bestimmte Höchstgrenzen festgelegt, so dass sie erst voll wirksam werden, wenn ein Kind acht Jahre alt ist. Bei den meisten Kindern zeigt sich im Alter zwischen acht und zehn Jahren, ob sie beispielsweise eine Zahnspange brauchen. Die Behandlung von Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalten beginnt die Behandlung früher.

Fällt die Zahnfehlstellung eines Kindes in die KIG 3 bis 5, erstellt der behandelnde Zahnarzt genaue Messungen und Röntgenbilder. Seinen Befund reicht er mit dem Behandlungsplan bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein. Genehmigt die Kasse den Behandlungsplan, muss sie die gesamte Behandlungsdauer bezahlen, auch wenn der Versicherte zwischenzeitlich zu einer anderen Kasse wechselt. Der Versicherte hat auch das Recht, eine Zweitarztmeinung einzuholen. Ebenso sollte man sich von der Krankenkasse beraten lassen, insbesondere bei teuren Versorgungen oder wenn dem Kind gesunde Zähne gezogen werden sollen beispielsweise bei einem Zahnengstand.

Der Zahnarzt berechnet der Krankenkasse quartalsweise seine Leistung. Zwanzig Prozent (zehn Prozent bei mehreren Kindern in kieferorthopädischer Behandlung) der jeweiligen Kosten müssen die Versicherten zunächst selbst bezahlen. Erst nach Abschluss der Behandlung wird dieser Eigenanteil auf Antrag zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt aber nur dann, wenn der Zahnarzt der Krankenkasse schriftlich bestätigt, dass die Behandlung erfolgreich war. Der Eigenanteil wird nicht zurückgezahlt, wenn die Zahnspange zum Beispiel nicht regelmäßig getragen wurde, oder die Zähne nicht genügend gepflegt wurden. Wird die Behandlung abgebrochen, verliert der Versicherte seinen Eigenanteil.

Redaktion e|pat|in©


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