Gericht entscheidet: Zahnreinigung und Bleaching nur beim Zahnarzt
Zahnreinigungen im AirFlow-Verfahren, d. h. mittels Wasser-Pulverstrahlgerät, sowie das Bleichen von Zähnen dürfen nicht in einem Dentalstudio oder Zahnkosmetikstudio durchgeführt werden. Dies hat das Oberlandesgericht in einem rechtskräftigen Urteil vom 1. März 2012 entschieden. Demnach stellen die Durchführung von Zahnreinigungen sowie das Bleichen von Zähnen eine zahnärztliche Behandlungsleistung im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) dar.
Mit dem Urteil stärkt das Gericht nach Auffassung der Landeszahnärztekammer Hessen den Gesundheitsschutz des Patienten. Die professionelle Zahnreinigung und das Bleaching bergen Gesundheitsgefahren, die nur vom approbierten Zahnarzt beherrschbar seien. Deshalb dürfen diese Listungen nur von qualifiziertem Fachpersonal unter Aufsicht des Zahnarztes durchgeführt werden.
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