Krankenkasse muss Zahnbehandlung im Ausland genehmigen
Genehmigt eine Krankenkasse eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes, muss der Patient die Behandlung innerhalb von sechs Monaten durchführen lassen. Ein Heil- und Kostenplan verliert nach Ablauf von sechs Monaten seine rechtliche Wirkung. Dies gilt gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages für Zahnärzte.
Auch bei Zahnersatzversorgung im Ausland (in anderen EG-Mitgliedstaaten) ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans erforderlich. Das verstößt nicht gegen Europarecht. Das einheitlich geltende Genehmigungserfordernis beeinträchtigt die europarechtliche (passive) Dienstleistungsfreiheit nicht, soweit wie hier Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden. Auch hier gilt, dass der Heil- und Kostenplan nach Ablauf von sechs Monaten seine rechtliche Wirkung verliert.
Für eine ambulante Zahnbehandlung in den EU-Mitgliedstaaten ist eine vorherige Genehmigung des einheimischen Krankenversicherungsträgers dagegen nicht notwendig.
(BSG, vom 30.06.2009, Az. B 1 KR 19/08 R)
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